§ 1d – Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden. (2) § 51 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. (3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Kurz erklärt
- Bestimmte Paragraphen der Abgabenordnung gelten ab dem 1. Januar 2007.
- Ein weiterer Paragraph der Abgabenordnung gilt ab dem 1. Januar 2009.
- Ein weiterer Paragraph der Abgabenordnung gilt ab dem 1. Januar 2011.
- Einige Regelungen gelten auch für frühere Veranlagungszeiträume, wenn die Steuerfestsetzungen noch nicht endgültig sind.
- Die genannten Paragraphen stammen aus verschiedenen Gesetzen, die an bestimmten Daten verabschiedet wurden.